Rz. 66

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 haben nur Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das sind Frauen, die nach § 6 SGB V versicherungsfrei sind, etwa weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder weil sie Beamtinnen, Richterinnen oder Berufssoldatinnen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ebenso sind geringfügig beschäftigte Frauen (§ 7 SGB V), auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite (§ 8 SGB V) und über die Familienversicherung mitversicherte Frauen (§ 10 SGB V) nicht versicherungspflichtig.[1]

 

Rz. 67

Die noch in § 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG a.F. enthaltene Voraussetzung, dass die Frau bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG a.F. in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sein muss, ist infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts mit Wirkung zum 1.1.2018 entfallen.

 

Rz. 68

Nach Satz 3 des § 19 Abs. 2 erhalten auch Frauen nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses Mutterschaftsgeld, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG durch eine Kündigung geendet hat.

[1] Brose/Weth/Volk/Herrmann, § 19 MuSchG, Rz. 51.

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