Rz. 15

Auch wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, hat die (werdende) Mutter gem. § 24i Abs. 1 Alt. 2 SGB V bzw. § 14 Abs. 1 KVLG 1989 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr wegen der Schutzfristen nach § 3 kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts müssen die Schutzfristen nach § 3 ursächlich sein (‹wegen›). Gem. § 24i Abs. 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 1 KVLG 1989 ist es ausreichend, wenn während der Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt alleine wegen dem Beschäftigungsverbot entfällt. Zu Beginn der Schutzfrist muss diese Voraussetzung nicht zwingend erfüllt sein.[1]

[1] Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 27.

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