Rz. 96

Jede Partei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstigen Normen. Daher muss die Arbeitnehmerin darlegen und beweisen, dass sie zu den nach § 17 Abs. 1 geschützten Personen zählt. Sie hat auch das Vorliegen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung nachzuweisen. Dabei genügt die Schwangere ihrer Darlegungslast für das Bestehen einer Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung, wenn der Zugang der Kündigung innerhalb von 280 Tagen (so die Rechtsprechung des BAG), richtigerweise innerhalb von 266 Tagen, vor diesem Termin liegt (s. Rz. 12, 13 mit den entsprechenden Nachweisen). Der Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, den der Arbeitgeber aber durch Darlegung von Umständen, aufgrund derer es der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis widersprechen würde, von einem Beginn der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin vor Kündigungszugang auszugehen, erschüttern kann. Gelingt dies dem Arbeitgeber, so muss die Arbeitnehmerin weiteren Beweis führen, indem sie etwa ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbindet.[1]

 

Rz. 97

Die Arbeitnehmerin trifft auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitgeber oder ein Beauftragter/Vertreter bei Zugang der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Bei nachträglicher Mitteilung der Schwangerschaft muss sie deren Zugang innerhalb der 2-Wochen-Frist darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen.[2] Hierzu zählt auch der Nachweis, wann ihr die Kündigung zugegangen ist.[3]

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung innerhalb der 2-Wochen-Frist muss sie darlegen und beweisen, dass sie die Frist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt hat.[4] Hierzu hat sie vorzutragen, wann sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat bzw. der andere, die Mitteilung hindernde Umstand entfallen ist, und wann der Arbeitgeber auf welche Weise von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde.[5] Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die (rechtzeitige) Zulässigkeitserklärung der Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 2.

[2] Vgl. APS/Rolfs, MuSchG, § 17, Rz. 156.
[3] Vgl. APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 156; a. A. Brose/Weth/Volk/Volk, 9. Aufl. 2020, § 17 MuSchG, Rz. 89: der Arbeitgeber trägt auch hier die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung, sodass die schwangere Arbeitnehmerin den Beginn der Frist nicht nachzuweisen hat.
[4] MHdB ArbR/Heinkel, 5. Aufl. 2021, § 190 Rz. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge