Leitsatz (amtlich)

Eine schwangere Arbeitnehmerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist des MuSchG § 9 Abs 1 S 1 versäumt hat, Entsprechendes gilt für die unverzügliche Nachholung der Mitteilung.

 

Orientierungssatz

Frage der Unwirksamkeit einer Kündigung nach MuSchG § 9 Abs 1 bei einer unverschuldeten Versäumung der Zweiwochenfrist des MuSchG § 9 Abs 1 S 1; Darlegungs- und Beweislastverteilung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60072

DB 1982, 1226-1227 (LT1)

NJW 1982, 2574

NJW 1982, 2574-2575 (LT1)

FamRZ 1982, 694-696 (LT1)

BlStSozArbR 1982, 180-180 (T)

AP, (LT1)

EzA, (LT1)

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