Rz. 8

In § 3 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 1 ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geregelt. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten die Arbeitgeber zu den in § 3 DGUV Vorschrift 1 näher beschriebenen Maßnahmen und sind unmittelbar geltendes, zwingendes Recht, in der Normenpyramide unterhalb eines Gesetzes stehend. Auch in § 3 DGUV Vorschrift 1 ist eine Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben. Aus der Vielzahl an Normen haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und GUV-V A1, die inhaltlich nahezu gleich sind, zur neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) vereint. Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) und vereint die Regeln BGR A 1 und GUV-R A1.[1]

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