Rz. 22

Eine Anrechnung des Mutterschaftsgelds unterbleibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), wenn es an einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt. § 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bestimmt insoweit, dass Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB V über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 EUR, erhalten. Entsprechendes gilt nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MuSchG bei nicht versicherten Frauen, deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG durch eine Kündigung aufgelöst worden ist.

 

Rz. 23

Betroffen von dieser Regelung sind u. a. Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V überschreitet oder die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Darin liegt auch der Verzicht auf eine Anrechnung begründet, mit dem die Schaffung einer "sozialen Ausgewogenheit"[1] sichergestellt wird. Denn der vom Bundesversicherungsamt ausgezahlte Betrag i. H. v. 210 EUR wird von den Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihres Einkommens versicherungsfrei sind, bei einem kalendertäglichen Leistungsbetrag des Mutterschaftsgelds i. H. v. 13 EUR bereits nach 17 Tagen und damit bereits vor der Entbindung ausgeschöpft. Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen mit niedrigerem Mutterschaftsgeld würde indes der Anspruch auf Elterngeld reduziert, weil in diesem Fall der Betrag von 210 EUR erst nach der Entbindung erschöpft und folglich einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 a) zugänglich wäre.

[1] Brose/Weth/Volk/Brose, § 3, Rz. 7.

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