Rz. 28

Abs. 4 regelt die Ermittlung des Abzugs für den Solidaritätszuschlag. Der Abzug erfolgt nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolzG 1995), insbesondere unter Berücksichtigung der dort geregelten Freigrenzen. Im Rahmen einer Rechtsgrundverweisung sind Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) SolzG 1995 erfüllt sind. Die Ermittlung der Freigrenzen bestimmt sich sowohl für den Bemessungszeitraum als auch für den Bezugszeitraum nach § 2c Abs. 3 BEEG oder – nachrangig – nach § 2d Abs. 4 BEEG.

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