Rz. 7

§ 27 Abs. 2 Satz 1 BEEG knüpft sowohl systematisch als auch inhaltlich an die Regelung in § 27 Abs. 1 BEEG an und regelt das "COVID-19-bedingte" Aufschieben der noch nicht angetretenen, also noch nicht begonnenen, Partnerschaftsbonusmonate. Die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 BEEG gelten damit auch für das Verschieben der Partnerschaftsmonate nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BEEG (Antrag, Elterngeldbezug im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 bis 31.12.2020, Antritt des aufgeschobenen Bezugs spätestens am 30.6.2021). Die Norm ermöglicht Eltern, die während der Corona-Krise in systemrelevanten Branchen und Berufen tätig sind, auf Antrag den beabsichtigten, also noch nicht angetretenen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BEEG) Partnerschaftsbonus insgesamt (also für beide Elternteile) für ganze (nicht für geteilte) Bezugsmonate aufzuschieben, auch wenn einer der Partner selbst nicht in systemrelevanten Bereichen gearbeitet hat. Diese Sondervorschrift beinhaltet damit zwar keine "COVID-19-bedingte" Abänderung des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG, sondern bewirkt nur das Verschieben des Partnerschaftsbonus für beide Eltern gemeinsam, auch wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 bis 31.12.2020 ausgeübt hat. Der Partnerschaftsbonus kann daher weiterhin nur parallel von beiden Elternteilen bezogen werden und stellt damit keine Ausnahme von der partnerschaftlichen Arbeitsteilung dar, die mit dem Partnerschaftsbonus honoriert werden soll. § 27 Abs. 2 Satz 2 BEEG stellt dabei klar, dass die Partnerschaftsbonusmonate nach Beginn des Bezugs des Partnerschaftsbonus nicht mehr verschoben werden können. In diesen Fällen gelten nur die ergänzenden Regelungen des § 27 Abs. 3 BEEG zur Erhaltung der Partnerschaftsbonusmonate.

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