Rz. 54

Die Rechte und Pflichten im Elternteilzeitarbeitsverhältnis richten sich nach dem Arbeitsverhältnis, das vor der Elternzeit bestanden hat. Lediglich die Arbeitszeit ist verringert und die Lage der Arbeitszeit entsprechend verändert. Daher kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Elternteilzeit auch durch sein Weisungsrecht eine andere Tätigkeit zuweisen, solange sie nur von der vertraglichen Vereinbarung umfasst ist. Der Arbeitgeber muss nach § 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG dem Arbeitnehmer die geänderte Arbeitszeit schriftlich binnen Monatsfrist bestätigen.

Sofern der Arbeitnehmer nicht schon eine bestimmte Gestaltung der Lage der Arbeitszeit verlangt hat, die der Arbeitgeber wiederum nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen kann, hat der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit auf die familiären Belange des Arbeitnehmers besonders Rücksicht zu nehmen. Er hat sich grds. den Wünschen des Arbeitnehmers anzupassen, es sei denn, er hat dringende betriebliche Gründe.[1] Das BAG schränkt auf diese Weise die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers im Elternteilzeitverhältnis stark ein. Bei der Ausübung des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn mehrere Arbeitnehmer familiäre Pflichten und Berufstätigkeit miteinander vereinbaren müssen, auch von den Wünschen des Arbeitnehmers abweichen.

Die Vergütung einschließlich evtl. Sonderzahlung, Prämien, Tantiemen etc. ist proportional an die reduzierte Arbeitsverpflichtung anzupassen. Dies geschieht auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung.

 

Rz. 55

Der zukünftige Urlaubsanspruch verkürzt sich entsprechend der Teilzeitvereinbarung.[2] Problematisch und nicht abschließend geklärt ist das Schicksal des Urlaubs aus der Vollzeittätigkeit vor Aufnahme der Elternteilzeit, § 17 BEEG. Der nicht genommene Urlaub aus der Zeit vor der Begründung des Teilzeitarbeitsverhältnisses darf jedenfalls nicht gekürzt werden.[3]

Das Elternteilzeitarbeitsverhältnis endet – wenn nicht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis auf Dauer abgeändert wurde – mit Ablauf der Elternzeit. Dies kann sich daraus ergeben, dass es von vornherein für die Dauer der Elternzeit vereinbart worden ist. Es kann aber auch kalendermäßig befristet sein. Haben die Parteien dabei als Beendigungsdatum das Ende der Elternzeit vereinbart und damit deutlich gemacht, dass dieses Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit vereinbart sein soll, so endet es vorzeitig, wenn die Elternzeit vorzeitig endet. Danach besteht wieder das ursprüngliche (Vollzeit-) Arbeitsverhältnis. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn die Arbeitnehmerin die Elternzeit vorzeitig nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG beendet. Erfolgt die vorzeitige Beendigung wegen der Möglichkeit, aufgrund einer erneuten Schwangerschaft die Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG in Anspruch zu nehmen, richtet sich der der Arbeitnehmerin nach § 20 Abs. 1 MuSchG zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem dann wieder bestehenden (Vollzeit-) Arbeitsverhältnis.

 
Praxis-Beispiel

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Die Arbeitnehmerin nimmt Elternzeit bis zum 31.12.2023 in Anspruch. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, dass sie bis zum 31.12.2023 Teilzeit in einem "Minijob" arbeitet. Sie wird Anfang 2023 wieder schwanger, die Schutzfrist beginnt am 15.8.2023. Die Arbeitnehmerin erklärt, dass sie die Elternzeit mit dem 15.8.2023 vorzeitig beendet. Damit endet auch das Elternteilzeitarbeitsverhältnis zum 15.8.2023, denn dieses war – wie sich aus der Auslegung ergibt – nur für die Dauer der Elternzeit vereinbart. Damit hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.

[2] S. Arnold/Tillmanns/Rambach, BUrlG, 4. Aufl. 2020, § 3 BUrlG, Rz. 19 ff.
[3] Zu den Einzelheiten s. Tillmanns/Mutschler/Tillmanns, MuSchG/BEEG, § 17 BEEG, Rz. 23.

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