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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 17 Urlaub / 4 Urlaubsübertragung bei Wechsel von Vollzeit in Elternteilzeit

Christoph Tillmanns
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Rz. 22

Die allgemeine Problematik des Schicksals eines nicht vollständig genommenen Urlaubsanspruchs aus einer Vollzeittätigkeit bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit stellt sich auch in gleichem Umfang bei dem Wechsel in Elternteilzeit.

Ob § 17 Abs. 2 auf diesen Fall anzuwenden ist, ist unklar (dazu Rz 17).[1] Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird der nicht genommene Urlaub nicht an das Ende der Elternzeit übertragen, sondern dem Urlaubsanspruch im Elternteilzeitarbeitsverhältnis zugeschlagen. Das Gesetz trifft hierüber allerdings keine klare Aussage. Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 ist auch in diesem Fall der Urlaub an das Ende der Elternzeit – und damit an das Ende der Elternteilzeitphase zu übertragen. Dafür spricht, dass in § 17 Abs. 1 Satz 2 der Fall der Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber ausdrücklich geregelt und damit vom Gesetzgeber gesehen worden ist. Für eine wortgetreue Anwendung und damit eine Übertragung an das Ende der Elternzeit gibt es aber dann keinen nachvollziehbaren Grund, wenn der Urlaub auch in einem während der Elternzeit ununterbrochen bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis genommen werden kann und es daher keiner Sonderregelung zu § 7 Abs. 3 BUrlG bedarf, um einen Verfall des Urlaubs wegen der Elternzeit zu verhindern.

Hat das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich wegen Elternzeit ohne Teilzeit geruht, findet insoweit die Kürzungsregel nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Anwendung und der Arbeitgeber kann den Urlaub für diesen Zeitraum kürzen (s. o. Rz. 13).

Der Urlaubsanspruch aus einer Vollzeittätigkeit vor der Inanspruchnahme der Elternzeit muss dem Arbeitnehmer wirtschaftlich erhalten bleiben.[2] Die ältere Rechtsprechung des BAG ist überholt.[3] Auf welche Weise das geschehen kann, ist nicht abschli...

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