Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[2] ergänzt und redaktionell angepasst worden.[3] § 14 ist mit der Neufassung des BEEG am 27.1.2015[4] neu bekannt gemacht worden, ohne dass sich bei geringen redaktionellen Anpassungen inhaltliche Änderungen ergeben hätten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[5] ist § 14 zum 1.9.2021 in Abs. 3 redaktionell an die Neufassung des § 12 BEEG angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 2325.
[3] BR-Drucks. 355/14, S. 33.
[4] BGBl. I S. 33.
[5] BGBl. I S. 239.

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