Rz. 13

Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus § 24i Abs. 2 SGB V und erreicht maximal einen Betrag von 13 EUR kalendertäglich (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zur Ermittlung der Anspruchshöhe wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grds. das Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde gelegt. Ergibt sich aufgrund der Deckelung des Mutterschaftsgeldes ein Differenzbetrag zwischen diesem und dem Nettoarbeitsentgelt, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt (§ 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

 

Rz. 14

All dies gilt nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V jedenfalls für die Versicherten, die zu Beginn des 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstag einsetzenden Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG in zulässiger Weise aufgelöst worden ist.

 

Rz. 15

Versicherte, die nicht von der Regelung des § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V erfasst werden, aber einen Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten nach § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds; dessen Höhe bemisst sich nach § 47 SGB V.

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