Rz. 2
Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern. Hervorzuheben ist, dass § 2e BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Steuern von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt, und zwar unabhängig davon, ob die zu berücksichtigenden Einkünfte im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[1] oder in der Schweiz (vgl. revidierter Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen v. 13.2.2012 sowie VO Nr. 1231/2010) zu versteuern sind. Dies ist insoweit die Kehrseite von Art. 5 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004, wonach Einkommen, das im EU-Ausland oder einem gleichgestellten Staat versteuert wird, im Inland versteuertem Einkommen gleichsteht[2], da Elterngeld zu den Familienleistungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j) VO (EG) Nr. 883/2004 gehört.[3]
Rz. 3
Aus dieser einheitlichen Geltung für alle Erwerbseinkommensarten und für jeden in Betracht kommenden Zeitraum wird deutlich, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt. Die Norm dient dazu, die Elterngeldberechnung verwaltungspraktikabler und einfacher auszugestalten. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dabei die einheitliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gesamteinkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auch deshalb geboten, um der steuerlichen Progression Rechnung zu tragen.[4] Zudem erspart die einheitliche und pauschalierte Abzugsermittlung auch eine 2-fache Berechnung der Abzüge aus Mischeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, die zuvor erforderlich war.
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