Rz. 4

Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als "Netto-Einkommen". Das ist das erzielte Einkommen, nach Abzug der hierauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Ausgangspunkt ist dabei (in Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG) der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über den Werbungskosten. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e, f BEEG.

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