Rz. 22

Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagung vor der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist ausschließlich, ob vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Rechtsfolge ist die zwingende (von den abschließenden Ausnahmen des § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG abgesehen) Festlegung des Bemessungszeitraums auf die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, selbst wenn der Elterngeldberechtigte in diesem so gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum selbst, entweder (noch) gar nicht selbstständig tätig war[1] oder aus der selbstständigen Tätigkeit gar keine oder nur negative Einkünfte[2] bzw. (als Berufseinsteiger) nur geringfügige positive Einkünfte erzielt hat[3].

 

Rz. 23

Es wird damit grds. das anhand des Einkommensteuerbescheides leicht nachweisbare Einkommen zugrunde gelegt. Die Norm greift in allen Fällen ein, in denen ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt (und seien es auch nur negative Einkommensbeträge gewesen) erzielt wurde.[4] Die Vorschrift dient in hohem Maße der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und stellt eine wesentliche Neuerung für diese Einkunftsarten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums zur Elterngeldberechnung dar, da bis zum Inkrafttreten des § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG auch für Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit grds. auf die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abzustellen war. Seit der Neuregelung ab 18.9.2012 gilt damit für Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit wegen der bezweckten Verwaltungsrationalisierung nicht mehr ein 12-monatiger Bemessungszeitraum, der sich ausgehend vom letzten abgeschlossenen Kalendermonat vor dem Monat der Geburt das Kindes rückwärts gerechnet ergibt (Umkehrschluss zu Abs. 1 Satz 1). Dementsprechend sieht Abs. 2 Satz 1 vor, dass als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stets die je nach Art der Erwerbstätigkeit steuerrechtlich vorgegebenen Gewinnermittlungszeiträume i. S. d. § 4a EStG maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Abgeschlossen ist ein Veranlagungszeitraum mit Ablauf des letzten Tages des Veranlagungszeitraums und nicht erst mit Zugang des Einkommensteuerbescheids.[5]

 

Rz. 24

Weil einem Veranlagungszeitraum unterschiedliche Gewinnermittlungszeiträume für die verschiedenen Einkunftsarten zugewiesen sein können (§ 4a EStG – Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr), ist eine einheitliche Festlegung des Bemessungszeitraums für die 4 unterschiedlichen Arten selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abs. 2 Satz 1 nicht vorgegeben. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist daher der Gewinn des Wirtschaftsjahres, das in der Regel den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres umfasst (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen[6]; dabei bleibt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum für die Festsetzung der Einkommenssteuer maßgebend, sodass für die Elterngeldbemessung auf den letzten abgeschlossenen steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes auch zurückgegriffen werden kann.[7]

Damit will der Gesetzgeber im Ergebnis sicherstellen, dass die Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid entsprechend den Vorgaben des § 2d BEEG übernommen werden können.

 

Rz. 25

Der Prüfungsaufwand, der aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des bis zum 17.9.2012 geltenden § 2 Abs. 8 und 9 BEEG bestand, entfällt damit. Bis zum Inkrafttreten des Abs. 2 Satz 1 am 18.9.2012 aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[8] durfte nur ausnahmsweise und unter Einschränkungen auf den letzten Steuerbescheid abgestellt werden. Dies hing bei den damaligen Regelungen damit zusammen, dass der Rückgriff auf den letzten Steuerbescheid nur im Wege der gesetzlichen Fiktion ermöglicht wurde und beruhte auf der Annahme, dass das Einkommen des Veranlagungszeitraums für das Einkommen in den 12 maßgeblichen Regelbemessungsmonaten repräsentativ sei. Kumulative Voraussetzungen waren bis zum 17.9.2012, dass

  1. die maßgebliche selbstständige Erwerbstätigkeit – auch ihrer Art nach[9] – sowohl im gesamten Regelbemessungszeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. (12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes) als auch während des gesamten letzten, durch Steuerbescheid abgeschlossenen, steuerlichen Veranlagungszeitraums durchgängig ausgeübt worden war (§ 2 Abs...

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