Rz. 1

§ 26 trat zum 1.1.2007 in Kraft[1] und blieb von dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[2] unberührt. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 wurde § 328 Abs. 3 SGB III neben § 331 SGB III mit Wirkung v. 18.9.2012 für entsprechend anwendbar erklärt.[3] Die durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[4] veranlasste Änderung bezog sich ausschließlich auf § 26 Abs. 1 und trug der neuen Gliederung des BEEG in insgesamt 5 Abschnitte Rechnung. Von den durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit veranlassten weitreichenden Änderungen des BEEG blieb § 26 ausgenommen.[5] Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[6] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 die Wörter "oder Betreuungsgeld" in Abs. 1 gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt.[7]

 

Rz. 2

§ 26 beinhaltet – abgesehen von der Einbeziehung des § 328 Abs. 3 SGB III – die inhaltsgleiche Fortführung des § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 5 BErzGG. Die Abs. 1 und 5 des § 22 BErzGG hatten bereits im Anwendungsbereich des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit das 1. Kapitel des SGB X und auch § 331 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt.

[1] BGBl. 2007 I S. 2748, 2755.
[2] BGBl. 2009 I S. 61.
[3] BGBl. 2012 I S. 1878.
[4] BGBl. 2013 I S. 254.
[5] BGBl. 2014 I S. 2325.
[6] BGBl. 2021 I S. 239.
[7] BR-Drucks. 559/20 S. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge