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Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wurde nun verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis 31.12.2015 über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes zu berichten.[3] Satz 2 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[4] in den § 25 eingefügt worden und führt eine neue Berichtspflicht der Bundesregierung ein, die bis 31.12.2017 zu erfüllen war. Nachdem sich der Zweck der früheren Regelung erfüllt hatte, ist § 25 inhaltlich neu gefasst worden: Durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[5] hat die Vorschrift ihre neue Fassung – eine Datenübermittlungsbefugnis für Standesämter – erhalten.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 254.
[3] Ursprünglich war die Abgabe des Berichts schon für Ende 2014 vorgesehen, BT-Drucks. 17/9917 S. 14; dies wurde im Gesetzgebungsverfahren nach eingetretenen Verzögerungen auf Ende 2015 geändert, BT-Drucks. 17/11404 S. 15.
[4] BGBl. I S. 2325.
[5] BGBl. I S. 2668.

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