Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Verwendung der statistischen Ergebnisse gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung.[1] Das Statistische Bundesamt darf nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG an oberste Bundes- oder Landesbehörden statistische Ergebnisse nur übermitteln, soweit durch Rechtsvorschrift die Übermittlung von Einzelangaben zugelassen ist. § 24 schafft dafür die normativen Voraussetzungen. Eine ergänzende Ermächtigung des Statistischen Bundesamtes ergibt sich aus § 24a BEEG. Die Sammlung der statistischen Daten erfolgt durch Übermittlung der Länder an den Bund, dort an das Statistische Bundesamt, mit den in § 22 BEEG genannten Merkmalen und Daten. In dieser Vorschrift geht es um die Übermittlung der statistischen Ergebnisse durch das Statistische Bundesamt an Dritte, konkret die gesetzgebenden Körperschaften.

 

Rz. 3

Satz 1 der Vorschrift erlaubt eine Übermittlung in Ergänzung zu den Bestimmungen von § 16 BStatG auch dann, wenn in Tabellenfeldern nur ein Einzelfall aufgewiesen ist. Sie schränkt zugleich die Übermittlungsbefugnis nach Verwendungszweck und Adressatenkreis ein. Satz 2 schränkt die Übermittlungsbefugnis auch insoweit ein, als die statistischen Daten, deren Tabellenfelder mit Einzelfällen besetzt sind, nur zulässig ist, wenn diese Daten mindestens auf der Ebene der Regierungsbezirke erhoben worden sind. Dies soll den Rückschluss von den statistischen Daten auf einen Einzelfall verhindern.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 28.

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