Rz. 8

Hilfsmerkmale sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BStatG "Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen". Als Hilfsmerkmale gelten nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 Angaben zur Elterngeldstelle als der zuständigen Behörde und nach Nr. 2 Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. Hierbei handelt es sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BEEG um freiwillige Angaben zu dem dabei zuständigen Sachbearbeiter.

Der Katalog der Hilfsmerkmale wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG. v. 17.1.2009 um eine Nr. 3 "Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin" erweitert, da die Übermittlung dieser Daten zwingende Voraussetzung für die Zusammenführung der getrennt gelieferten Datensätze beim Statistischen Bundesamt ist, um die statistischen Angaben korrekt abbilden zu können.

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