Rz. 7

Der Arbeitnehmer muss angeben, ab welchem genauen Zeitpunkt er die Elternzeit begehrt. Lediglich der Vater, der ab dem Zeitpunkt der Entbindung Elternzeit wünscht, darf im Hinblick auf die einzuhaltende 7-wöchige Frist den voraussichtlichen Entbindungstermin, den er aber konkret benennen muss, angeben. Kommt das Kind früher, so kann ein Fall des § 16 Abs. 1 Satz 3 vorliegen.[1]

 

Rz. 8

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer auch die Dauer der Elternzeit für die ersten 2 – nicht 3! – Jahre angeben, allerdings längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Diese Frist sperrt dann eine weitere Inanspruchnahme von Elternzeit in diesen 2 Jahren. Nur die Elternzeit, die für den 2-Jahreszeitraum in Anspruch genommen worden ist, kann in diesem Zeitraum genommen werden, aber keine weitere Elternzeit. Es reicht auch nicht nur eine "Ankündigung", noch Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, sondern der Arbeitnehmer muss die Elternzeit bereits formwirksam in Anspruch nehmen. Andernfalls wird der Zweck der Regelung, dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben, nicht erreicht werden.

Unklar ist, wann die 2-Jahresfrist für die Festlegung des Arbeitnehmers beginnt: mit der Erklärung der Inanspruchnahme oder erst mit dem Beginn der Elternzeit.[2] Die besseren Gründe sprechen für die Berechnung ab der Inanspruchnahmeerklärung. Das ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber für 2 Jahre (und nicht für 2 Jahre zuzüglich der Inanspruchnahmefrist) Planungssicherheit zu verschaffen. Zudem spricht der Gesetzeswortlaut dafür. Danach muss der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme erklären, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit verlangt. § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG spricht zudem ausdrücklich von einem 2-Jahreszeitraum. Auch die Gesetzesbegründung spricht davon, dass "der oder die Elternzeitberechtigte sich nur bei Anmeldung einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes für 2 Jahre festlegen muss."[3] Diese Auffassung wird im Schrifttum allerdings nicht uneingeschränkt geteilt. So wird dort, wo das Problem überhaupt gesehen wird, die Meinung vertreten, der Arbeitnehmer müsse sich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen.[4] Dem ist nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und spricht nicht von Lebensjahren des Kindes. Müsste die Festlegung für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes erfolgen, wäre die Begrenzung der Bindungszeit für die Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes überflüssig. Ebenso wenig macht die Anrechnung der Schutzfristen für die Mutter auf die Bindungsfrist Sinn, wenn die Bindungsfrist sowieso nur bis zum 2. Lebensjahr des Kindes reicht. Auch aus der Gesetzesentwicklung lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten: In der "Urfassung" des BErzGG vom 6.12.1985[5] verlangt § 16 BErzGG, dass der Arbeitnehmer erklären muss, für welche Lebensmonate des Kindes er Erziehungsurlaub beansprucht. Das war notwendig, aber auch ausreichend, um den Erziehungsurlaub zeitlich festzulegen. In keiner späteren Gesetzesfassung ist die Rede davon, dass sich die Eltern für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen müssen. In der Fassung des Gesetzes vom 1.1.1992[6] wird die Bindung an die Lebensmonate des Kindes aufgegeben, aber eine Festlegung für die Zeiträume der Inanspruchnahme verlangt, ohne diese auf die ersten 2 Lebensjahre des Kindes zu begrenzen. Allein in der Gesetzesbegründung zur Änderung des BEEG ab dem 1.1.2004[7] findet sich ein Hinweis, dass es sich um die ersten 2 Lebensjahre des Kindes handeln solle, was aber unbeachtlich ist, weil es im Gesetz und der Gesetzessystematik keinen Niederschlag gefunden hat. Auch die Rechtsprechung des BAG spricht nur von einem 2-Jahreszeitraum und nicht von den beiden ersten Lebensjahren des Kindes.[8]

 
Praxis-Beispiel

Der Vater verlangt für sein am 1.1.2023 geborenes Kind am 1.4.2023 Elternzeit für die Zeit ab 1.7.2023 bis zum 30.6.2024. Er muss sich ab dem 1.7.2020 für 2 Jahre festlegen. Das bedeutet, dass er bis zum 1.7.2025 keine weitere Elternzeit in Anspruch nehmen kann.

Für die Mutter bestehen bei der Fristberechnung Besonderheiten. Für sie verkürzt sich die 2-jährige Festlegungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 Sätze 4 und 5): Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt nach § 3 Abs. 2 MuSchG auf den Zeitraum für die 2-jährige Frist angerechnet, sodass sich diese entsprechend der nachgeburtlichen Schutzfrist in der Länge verkürzt. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den 2-Jahreszeitraum angerechnet.

Für ihr am 1.1.2023 geborenes Kind, das ein "Frühchen" ist, befindet sich die Mutter nach § 3 Abs. 2 MuSchG bis zum 4.4.2023 in Mutterschutz und nimmt anschließend noch bis zum 30.4...

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