Rz. 17

Der Bundesgesetzgeber hat mit Erlass des BEEG geregelt, dass der Bund die durch das Gesetz entstehenden Kosten für Elterngeld trägt (§ 12 Abs. 3). Damit liegt ein Fall der Auftragsverwaltung vor (Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG). Vom Bund sind die Kosten zu tragen, die sich unmittelbar durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem BEEG im Auftrag des Bundes ergeben (sog. Zweckausgaben[1]). Das ist insbesondere die Summe der ausgezahlten Leistungen. Die Erstattungspflicht des Bundes für Ausgaben der Länder bei der Auftragsverwaltung beschränkt sich dabei auf Aufwendungen, die die zuständigen Stellen rechtmäßig getätigt haben.

 

Rz. 18

Verwaltungsausgaben haben nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG die juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu tragen, bei deren Behörden sie anfallen, also die Träger der Behörden, die von den Ländern als zuständig bestimmt wurden. Verwaltungsausgaben sind Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Verwaltungsapparats. bs. 3 wurde zum 1.1.2023 um das Gebot erweitert (Satz 2), dass die Verwaltungen Einnahmen im Zusammenhang mit Elterngeld an den Bund abführen müssen. Nach Satz 3 ist das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich hierzu ergangener Verwaltungsvorschriften auf die Ausgaben und Einnahmen anwendbar.

 

Rz. 19

Für Rechtsstreite zwischen Bund und Ländern wegen Erstattung der Aufwendungen für Elterngeld sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.[2] Funktionell ist für solche Streitigkeiten das BSG erstinstanzlich zuständig (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGG).

[1] Jarass/Pieroth, GG, Art. 104a, Rz. 9 m. w. N.

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