Rz. 154

Diejenigen Personen, die der Regelung des Art. 33, 37 des Wiener Übereinkommens v. 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) oder Art. 48 des Wiener Übereinkommens v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) unterfallen und damit von den Vorschriften über die soziale Sicherheit des Empfangsstaats befreit sind, sind grds. nicht elterngeldberechtigt. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn von der Ausnahme des Art. 33 Abs. 4 WÜD bzw. Art. 48 Abs. 4 WÜK Gebrauch gemacht wird und eine freiwillige Beteiligung in den Sozialversicherungssystemen erfolgt.

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