Rz. 138

Art. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits[1] ist zentral für das Recht tunesischer Staatsangehöriger, Elterngeld in Anspruch nehmen zu können. Danach wird (vorbehaltlich abweichender Regelungen in den weiteren Abs. des Art. 65) den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

 

Rz. 139

Entsprechendes gilt über die jeweiligen Abkommen mit Algerien (Art. 68 Abs. 1[2]) und Marokko (Art. 65 Abs. 1[3]) auch für die Angehörigen dieser Staaten.[4]

 
Achtung

Besonderheiten für Maghrebstaaten

Anders als Art. 21 Abs. 1 AEUV gewähren die Abkommen mit den Staatsangehörigen der Maghrebstaaten Algerien, Marokko und Tunesien kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. Sind Einreise und Aufenthalt indes gestattet worden, kommen die Abkommen mit ihren Diskriminierungsverboten zum Tragen.[5]

[1] ABl. EG L 97/2 ff. v. 30.3.1998.
[2] S. ABl. EU L 265/2 ff. v. 10.10.2005.
[3] S. ABl. EG L 70/2 ff. v. 18.3.2000.
[4] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 2/2021, Teil I, S. 36.
[5] Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, EU-Abkommen, 4.2 Abkommen mit den Maghrebstaaten, Rz. 3.

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