Rz. 135

Ebenfalls zum Kreis der freizügigkeitsberechtigten Ausländer zählen die Staatsangehörigen der Schweiz. Dies findet seinen Ursprung im "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" v. 21.6.1999.[1]

[1] ABl. EG L 114/6 ff. v. 30.4.2002.

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