Rz. 134

Die Regelungen des FreizügG/EU gelten nach § 12 FreizügG/EU des Gesetzes auch für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und deren Familienangehörigen. Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum v. 2.5.1992 bildet den Ausgangspunkt hierfür. Faktisch betrifft dies jedoch nur Angehörige der Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, da die übrigen Mitgliedstaaten des EWR zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und für deren Staatsangehörige die §§ 1 ff. FreizügG/EU unmittelbar gelten.[1]

[1] Vgl. BeckOK AuslR/Kurzidem, § 12 FreizügG/EU, Rz. 2.

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