Rz. 123

Nach § 1 Abs. 6 Alt. 3 gilt auch die Tätigkeit als zugelassene Tagespflegeperson nicht als volle Erwerbstätigkeit, auch wenn diese mehr als 32 Stunden im Wochendurchschnitt ausgeübt wird. Die Regelung soll zur leistungsunschädlichen Aufnahme einer solchen Tätigkeit anreizen. Der Gesetzgeber nimmt typisierend an, dass neben den eigenen Kindern bis zu 5 weitere Kinder zugleich in Tagespflege betreut und erzogen werden können. Die eigenen Kinder werden demnach nicht mitgerechnet.

 

Rz. 124

Der Begriff "Tagespflege" wird durch das SGB VIII konkretisiert. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird Tagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Sorgeberechtigten geleistet. § 1 Abs. 6 nimmt aber nicht auf diese Regelung, sondern auf § 23 SGB VIII Bezug. Welche Anforderungen an die Eignung der Tagespflegeperson zu stellen sind, ist in Abs. 1 und 3 der Vorschrift geregelt:

 

§ 23 SGB VIII:

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2)…
(2a)...
(3) Geeignet … sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4)…
 

Rz. 125

Die Vorschrift wirft die Frage auf, ob nur die Tagespflegepersonen privilegiert werden sollen, die nach Maßgabe des § 23 SGB VIII vom Jugendamt oder einer mit dessen Erlaubnis handelnden Organisation vermittelt worden sind.[1] Richtigerweise ist aber anzunehmen, dass Abs. 6 nur zur Konkretisierung des Begriffs "Eignung der Tagespflegeperson" auf § 23 SGB VIII verweist. Tagespflegepersonen bleiben anspruchsberechtigt, wenn sie

  • bis zu 5 fremde Kinder
  • im eigenen Haushalt oder gemeinsam mit den eigenen Kindern im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreuen und
  • die nach § 23 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Eignung besitzen.
[1] Vgl. auch T. Schlaeger, ZFSH/SGB 2008, S. 527.

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