Rz. 120

Der Gesetzgeber hat die Beschäftigung zur Berufsausbildung privilegiert. Sie wird durch § 1 Abs. 6 Alt. 2 als nicht volle Erwerbstätigkeit fingiert. Eine solche Beschäftigung zur Berufsausbildung schließt damit unabhängig von ihrer Zeitdauer den Anspruch auf Elterngeld nicht aus. Die Regelung meint eine Beschäftigung in einer Berufsausbildung (ähnlich §§ 15 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Neben der Berufsausbildung zu einem ersten beruflichen Abschluss ist auch jede weitere Ausbildung zum beruflichen Aufstieg im Rahmen einer Beschäftigung, z. B. Facharztausbildung oder Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst, gemeint.[1]

 

Rz. 121

Die Ausnahmeregelung für die Beschäftigung zur Berufsausbildung ist erforderlich, weil der Bezug von Elterngeld während der Berufsausbildung stets möglich sein soll und diese eine Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ist oder jedenfalls sein könnte, denn sie löst in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung auch die Versicherungspflicht aus (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), außerdem fließen dem Auszubildenden entgeltähnliche Leistungen des Ausbilders zu. Dagegen stellt die mit Lohnersatzleistungen geförderte Teilnahme an Maßnahmen zur Umschulung, Weiterbildung oder Berufsvorbereitung keine Erwerbstätigkeit dar. Die Teilnahme an einer solchen mit Transferleistungen geförderten Bildungsmaßnahme vermag den Anspruch auf Elterngeld nicht auszuschließen.

 

Rz. 122

Für das Verhältnis von Schule, Studium und Erwerbstätigkeit hat das BSG noch zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 2 BErzGG entschieden[2], dass der Gesetzgeber den häufig auftretenden Zielkonflikt junger Menschen, Berufsausbildung und Elternschaft, insbesondere eine solche mit intensiver Zuwendung zum Kind, zu verbinden, gesehen habe und diesen Zielkonflikt im Sinne eines "Ausbildungsprivilegs" gelöst habe, weil der Abschluss der Ausbildung auch im Interesse des Kindes liege[3], obwohl dies dem ursprünglichen Gesetzeszweck auf den ersten Blick widerspreche. Da der Gesetzgeber die "Beschäftigung zur Berufsbildung" ausdrücklich aus dem den Anspruch ausschließenden Merkmal der vollen Erwerbstätigkeit ausgeklammert habe, schließe die Belastung durch ein Hochschulstudium von mehr als 30 Stunden wöchentlich den Anspruch nicht aus.[4] Diese Auffassung hat unter Geltung des BEEG ihre Berechtigung für das Elterngeld nicht verloren. Auch insoweit gilt allerdings, dass das Studium schon keine Erwerbstätigkeit ist. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist der Anspruch auf Elterngeld auch dann nicht ausgeschlossen, wenn neben der Betreuung des Kindes eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung stattfindet und der Zeitaufwand hierfür mehr als 30 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.

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