Rz. 63

Wie die Bezugnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verdeutlicht, kommen Entwicklungshelfer oder -helferinnen nicht generell in den Genuss von Elterngeld, sondern lediglich dann, wenn sie die Kriterien des § 1 EhfG erfüllen. Hierzu zählt u. a., sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 2 Jahren vertraglich verpflichtet zu haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EhfG).

 

Rz. 64

Derzeit sind 7 Organisationen als Träger des Entwicklungsdienstes staatlich anerkannt (Aufstellung abrufbar beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung[1]):

  • AGIAMONDO – Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe – Fachdienst der deutschen katholischen Kirche für internationale Zusammenarbeit;
  • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit;
  • Dienste in Übersee gGmbH;
  • CFI – Christliche Fachkräfte International;
  • EIRENE – Internationaler Christlicher Friedensdienst;
  • Weltfriedensdienst;
  • forum ZFD – Forum Ziviler Friedensdienst.
 

Rz. 65

Motivation für die Einbeziehung dieser Personengruppe in den Kreis der Anspruchsberechtigten ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem deutschen Träger des Entwicklungsdienstes sowie die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit.

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