Rz. 61

Die vorgenannten Grundsätze gelten für die Fälle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 entsprechend.[1] Voraussetzung ist insoweit das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Nach der Legaldefinition des § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Versetzung definiert § 28 Abs. 1 BBG als die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amts bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Der Begriff der Kommandierung entstammt dem militärischen Bereich.[2]

[1] Vgl. BEEG-EStG-BKGG/Irmen, § 1, Rz. 47.
[2] S. auch Brose/Weth/Volk/Brose, § 1, Rz. 102 f.

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