Rz. 36

Der Begriff des Kindes wird im BEEG nicht unmittelbar definiert. Das Elterngeld soll den Eltern jedenfalls "in der Frühphase der Elternschaft" Unterstützung bieten.[1] Um das eigene Kind handelt es sich für eine Frau, wenn sie es geboren hat (§ 1591 BGB). Für einen Mann handelt es sich nach § 1592 BGB um das eigene Kind, wenn er

  1. zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. er die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. wenn seine Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.

Auch angenommene oder adoptierte Kinder (§ 1754 BGB) sind eigene Kinder.[2]

 

Rz. 37

Mittelbar definiert § 4 Abs. 1 BEEG den für das BEEG maßgeblichen Begriff des Kindes, indem die Norm festlegt, dass Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann. Bei angenommenen Kindern und Kindern im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 kann Elterngeld dagegen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BEEG längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 2.
[2] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 08/2023, Teil I, S. 11.

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