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Fragen nach Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand und Zahl der Kinder sind bereits deshalb zulässig, um dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Abwicklung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Grundsätzlich unzulässig sind jedoch Fragen nach einer Religions- oder Parteizugehörigkeit oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft[1]. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für Tendenzbetriebe wie Religionsgemeinschaften, Parteien oder Gewerkschaften.
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