Rz. 1

Die Regelung übernimmt die bis zur Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 geltenden Vorschriften des § 89 BetrVG über die Rechtsstellung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und begründet durch entsprechende Ergänzungen ausdrücklich eine Zuständigkeit des Betriebsrats auch für den betrieblichen Umweltschutz. Die Änderungen tragen der gewachsenen Bedeutung des Umweltschutzgedankens Rechnung, der auch in Art. 20a GG seinen verfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden hat.[1] Diesem, dem Staat erteilten Auftrag, die Natur zu schützen, kommt nunmehr auch das BetrVG nach. Der Betriebsrat soll deshalb eine vergleichbare Rechtsstellung im betrieblichen Umweltschutz erhalten, wie er sie im Arbeitsschutz bereits innehat. Dies ist wegen der Wechselwirkung von Arbeitsschutz und Umweltschutz gerechtfertigt, die mittlerweile auch in einer Reihe anderer Gesetze[2] anerkannt ist.[3] Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex liegen indes soweit ersichtlich nicht vor. Auch in der betrieblichen Praxis hat die Vorschrift bis jetzt keine durchschlagende Rolle gespielt.[4]

[1] Fitting, § 89 Rz. 2.
[2] Z. B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung oder Störfallverordnung.
[3] BT-Drucks. 14/5741, S. 48.
[4] Schiefer/Worzalla, NZA 2011, 1396, 1401.

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