Rz. 197

§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10.[1] Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die ganze Breite des Lohnbegriffs die Mitbestimmung über die Lohngestaltung eröffnet, enthält § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG für den engen Anwendungsbereich leistungsbezogener Entgelte ein weiter in die Tiefe gehendes Mitbestimmungsrecht. Die Rechtsprechung rechtfertigt dieses weitergehende Mitbestimmungsrecht mit besonderen Belastungen des Arbeitnehmers, wenn die Höhe seines Entgelts von seiner Leistung abhängig gemacht wird (BAG, Beschluss v. 13.9.1983, 1 ABR 32/81[2]; BAG, Beschluss v. 29.3.1977, 1 ABR 123/74[3]). Hauptzweck des Mitbestimmungsrechts ist jedoch wie bei § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit (BAG, Beschluss v. 29.3.1977, 1 ABR 123/74).

[1] Dazu Rz. 181 ff.
[2] DB 1983, 2470.
[3] DB 1977, 1415.

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