Rz. 70

§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet Amtspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat, bei deren Verletzung Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG die Folge sein können. Die Regelung gibt dagegen dem einzelnen Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat auf Schutz und Förderung der Persönlichkeitsrechte. Der einzelne Arbeitnehmer kann daher vom Betriebsrat kein bestimmtes Tun oder Unterlassen i. S. d. Abs. 2 verlangen.[1]

[1] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 141.

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