Rz. 41
§ 75 BetrVG verbietet schließlich die Diskriminierung von im Betrieb Beschäftigten wegen ihrer sexuellen Identität. Dieses Kriterium ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in Absatz 1 aufgenommen worden. Unzulässig ist danach eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die homosexuell, bisexuell, transsexuell oder zwischengeschlechtlich sind (BAG, Urteil v. 17.12.2015, 8 AZR 421/14). Dies gilt nicht nur für die materiellen Arbeitsbedingungen, sondern insgesamt für ihre Behandlung im Betrieb.[1]
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