Rz. 28

Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, die Religion oder Weltanschauung, die Nationalität, die Behinderung, das Alter, die politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung, das Geschlecht und die sexuelle Identität.

Eine Benachteiligung aufgrund dieser Kriterien ist unzulässig. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 AGG, der das zentrale Verbot der Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf enthält und der auch im Rahmen des § 75 BetrVG vom Betriebsrat und Arbeitgeber bei der Behandlung der Betriebsangehörigen zu beachten ist. Synonym für die Benachteiligung i. S. d. AGG ist im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff der Diskriminierung.

 

Rz. 29

Das AGG unterscheidet zwischen der (unzulässigen) Benachteiligung und der (zulässigen) unterschiedlichen Behandlung. Benachteiligung ist die rechtswidrige, sozial verwerfliche und damit nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe. Eine unterschiedliche Behandlung liegt hingegen vor, wenn sachliche Gründe die Benachteiligung rechtfertigen.[1]

[1] S. dazu auch unten unter Rz. 42 ff.

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