Rz. 24

§ 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Die Regelung dient dazu, das in § 1 AGG normierte Ziel, als besonders sozial schädlich identifizierte Benachteiligungen aus den dort genannten Gründen zu unterbinden, betriebsverfassungsrechtlich zu verankern und die Betriebspartner daran zu binden. Mit der Neufassung des § 75 Abs. 1 BetrVG ist der Katalog der Gründe, aus denen eine Benachteiligung verboten ist, erweitert und an die Vorgaben des AGG angepasst worden. Wann eine Benachteiligung wegen einer dieser Gründe vorliegt bzw. wann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, richtet sich nach den Regelungen des AGG.[1]

[1] S. dazu unten Rz. 28 ff.

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