5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl
Rz. 19
Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.
5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl
Rz. 20
Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgesehenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.
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