Rz. 31

Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend das Recht zur Teilnahme der JAV an den Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse, betreffend das Stimmrecht und auch betreffend die Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen zu entscheiden. Gleiches gilt für Streitigkeiten über die Aufnahme von Angelegenheiten in die Tagesordnung gem. § 67 Abs. 3 BetrVG.

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