Rz. 62

Im Hinblick auf Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der JAV gilt § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG entsprechend. Nur die Mitglieder der JAV sind stimmberechtigt, nicht das teilnehmende BR-Mitglied oder der teilnehmende Vertreter einer Gewerkschaft. Das gilt auch für Sitzungen, die als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

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