Rz. 39

Über die Teilnahme eines Mitglieds der JAV hat der BR, nicht die JAV selbst zu entscheiden. Allerdings muss der BR die JAV bei seiner Entscheidung gem. § 67 Abs. 2 BetrVG[1] mit vollem Stimmrecht beteiligen.

[1] S. dazu Kommentierung unten.

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