Rz. 31

Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren nach § 2a, §§ 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Wahl, Abberufung oder Zuständigkeit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu entscheiden.

Nach h. M. (BAG, Beschluss v. 8.4.1992, 7 ABR 71/91) kann die Wahl des Vorsitzenden des BR ebenso wie seiner Stellvertreter in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG gerichtlich überprüft werden.[1] Für die Wahl des Vorsitzenden der JAV und seiner Stellvertreter hat Entsprechendes zu gelten. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl ist, dass Rechtsverstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften gegeben sind. Diese Voraussetzung wäre z. B. erfüllt, wenn die Wahl mündlich erfolgen würde, obwohl geheime Abstimmung beantragt worden ist oder wenn die Ladung der Mitglieder der JAV nicht ordnungsgemäß war.

Die Anfechtung der Wahl muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Wahlergebnisses erfolgen. Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied der JAV. Minderjährige Mitglieder brauchen für ihre Beteiligung an arbeitsgerichtlichen Streitverfahren nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Arbeitgeber und einzelne Arbeitnehmer, die der JAV angehören, sind nicht anfechtungsberechtigt, denn bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter handelt es sich um eine Frage der internen Geschäftsführung der JAV, über die ihnen keine Kontrollfunktion zusteht.

[1] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 26 BetrVG Rz. 51 m. w. N.

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