Rz. 80

Die Wahlniederschrift ist die schriftliche Feststellung des Wahlergebnisses. Der Inhalt ergibt sich aus §§ 39 Abs. 2 i. V. m. 16 Abs. 1 WO BetrVG 2001. Danach sind festzustellen:

  • die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
  • die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
  • die berechneten Höchstzahlen;
  • die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
  • die Zahl der ungültigen Stimmen;
  • die Namen der in die JAV gewählten Bewerber;
  • ggf. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Die Wahlniederschrift ist von den stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands mit ihrem gesamten Inhalt zu beschließen und vom Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterschreiben (§§ 39 Abs. 2 i. V. m. 16 Abs. 2 WO BetrVG 2001).

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