Rz. 30
Bei einer Konzernbetriebsvereinbarung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, welche der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Konzernleitung abschließt. § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für den Konzernbetriebsrat u. a. auf die für den Gesamtbetriebsrat geltende Regelung des § 51 Abs. 5 BetrVG. Letztere Vorschrift wiederum verweist auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats mit der Folge, dass die Regelung des § 77 BetrVG über Betriebsvereinbarungen auch für die Normsetzung durch den Konzernbetriebsrat gilt. Die Konzernbetriebsvereinbarung gilt somit nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der in den Konzernunternehmen Beschäftigten, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertragskonzern oder einen faktischen Konzern handelt (BAG, Urteil v. 22.1.2002, 3 AZR 554/00[1]). Für das Verhältnis von Konzernbetriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung und Betriebsvereinbarung gelten dieselben Regeln wie für das Verhältnis von Gesamtbetriebsvereinbarung und Betriebsvereinbarung.[2]
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