Rz. 30

Bei einer Konzernbetriebsvereinbarung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, welche der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Konzernleitung abschließt. § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für den Konzernbetriebsrat u. a. auf die für den Gesamtbetriebsrat geltende Regelung des § 51 Abs. 5 BetrVG. Letztere Vorschrift wiederum verweist auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats mit der Folge, dass die Regelung des § 77 BetrVG über Betriebsvereinbarungen auch für die Normsetzung durch den Konzernbetriebsrat gilt. Die Konzernbetriebsvereinbarung gilt somit nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der in den Konzernunternehmen Beschäftigten, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertragskonzern oder einen faktischen Konzern handelt (BAG, Urteil v. 22.1.2002, 3 AZR 554/00[1]). Für das Verhältnis von Konzernbetriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung und Betriebsvereinbarung gelten dieselben Regeln wie für das Verhältnis von Gesamtbetriebsvereinbarung und Betriebsvereinbarung.[2]

[1] AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 6 m. w. N.; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 11; Kort, NZA 2009, 464, 470.
[2] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 40; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 46.

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