Rz. 24

Der Konzernbetriebsrat wirkt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung in zahlreichen Fällen an der Organisation der Unternehmensmitbestimmung mit. Insbesondere besteht eine Mitwirkung in den folgenden Bereichen:

 

Rz. 25

Sofern das herrschende Unternehmen in den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes (vgl. § 5 MitbestG) fällt, bestellt der Konzernbetriebsrat den Hauptwahlvorstand (§ 4 Abs. 4 3. WOMitbestG). Bei ihm ist der Antrag einzureichen, durch den eine Abstimmung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat eingeleitet wird (§ 88 3. WOMitbestG). Weiterhin ist der Konzernbetriebsrat zur Wahlanfechtung berechtigt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG)[1].

 

Rz. 26

Der Konzernbetriebsrat wirkt außerdem bei Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstands im Hinblick auf Wahlen zum drittelmitbestimmten Aufsichtsrat gem. § 26 Abs. 3 WODrittelbG mit. Nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Nr. 2 WODrittelbG ist der Antrag auf Abberufung eines Arbeitnehmervertreters beim Konzernbetriebsrat einzureichen.[2]

 

Rz. 27

Eine Berücksichtigung des Konzernbetriebsrats erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 Montan-MitbestG, wenn ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach dem Montanmitbestimmungsgesetz zusammenzusetzen ist, herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist. Auch bei Geltung des Montanmitbestimmungsergänzungsgesetzes ist der Konzernbetriebsrat an der Wahl der Arbeitnehmervertreter beteiligt (vgl. § 3 Abs. 4 und § 101 WOMitbestErgG). Überdies ist der Konzernbetriebsrat zur Wahlanfechtung berechtigt (§ 10 l Abs. 2 Nr. 2 MitbestErgG)[3].

 

Rz. 28

Weiterhin ist der Konzernbetriebsrat für die Bestellung und Abberufung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter für einen Europäischen Betriebsrat bei gemeinschaftsweit tätiger Unternehmensgruppe zuständig (vgl. §§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 2, 4 EBRG; siehe auch § 11 Abs. 2 EBRG)[4].

[1] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 22; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 17.
[2] Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 18.
[3] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 22; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 19.
[4] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 23; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 20; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge