(1) 1Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet werden soll. 2Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden:
2. |
Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung und Mandatsdauer, |
4. |
Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen, |
5. |
die Einrichtung eines Ausschusses des Europäischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammensetzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeitsweise, |
6. |
die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel, |
(2) § 23 gilt entsprechend.
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