4.3.1 Zuständigkeit kraft gesetzlicher Zuweisung

 

Rz. 24

Der Konzernbetriebsrat wirkt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung in zahlreichen Fällen an der Organisation der Unternehmensmitbestimmung mit. Insbesondere besteht eine Mitwirkung in den folgenden Bereichen:

 

Rz. 25

Sofern das herrschende Unternehmen in den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes (vgl. § 5 MitbestG) fällt, bestellt der Konzernbetriebsrat den Hauptwahlvorstand (§ 4 Abs. 4 3. WOMitbestG). Bei ihm ist der Antrag einzureichen, durch den eine Abstimmung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat eingeleitet wird (§ 88 3. WOMitbestG). Weiterhin ist der Konzernbetriebsrat zur Wahlanfechtung berechtigt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG)[1].

 

Rz. 26

Der Konzernbetriebsrat wirkt außerdem bei Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstands im Hinblick auf Wahlen zum drittelmitbestimmten Aufsichtsrat gem. § 26 Abs. 3 WODrittelbG mit. Nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Nr. 2 WODrittelbG ist der Antrag auf Abberufung eines Arbeitnehmervertreters beim Konzernbetriebsrat einzureichen.[2]

 

Rz. 27

Eine Berücksichtigung des Konzernbetriebsrats erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 Montan-MitbestG, wenn ein Unternehmen, dessen Aufsichtsrat nach dem Montanmitbestimmungsgesetz zusammenzusetzen ist, herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist. Auch bei Geltung des Montanmitbestimmungsergänzungsgesetzes ist der Konzernbetriebsrat an der Wahl der Arbeitnehmervertreter beteiligt (vgl. § 3 Abs. 4 und § 101 WOMitbestErgG). Überdies ist der Konzernbetriebsrat zur Wahlanfechtung berechtigt (§ 10 l Abs. 2 Nr. 2 MitbestErgG)[3].

 

Rz. 28

Weiterhin ist der Konzernbetriebsrat für die Bestellung und Abberufung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter für einen Europäischen Betriebsrat bei gemeinschaftsweit tätiger Unternehmensgruppe zuständig (vgl. §§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 2, 4 EBRG; siehe auch § 11 Abs. 2 EBRG)[4].

[1] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 22; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 17.
[2] Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 18.
[3] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 22; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 19.
[4] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 23; Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 20; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 9.

4.3.2 Zuständigkeit kraft Auftrag

 

Rz. 29

Die in § 58 Abs. 2 BetrVG normierte Zuständigkeit kraft Auftrag entspricht der Vorschrift des § 50 Abs. 2 BetrVG. Insoweit gelten die dort entwickelten Grundsätze auch für den Konzernbetriebsrat-[1]  Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 3 BetrVG bedarf der Übertragungsbeschluss der Schriftform (§ 126 BGB). Der Beschluss muss für eine wirksame Delegation nach § 59 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mit absoluter Mehrheit gefasst worden sein. Dabei sind für die Delegation die Besonderheiten der Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats und der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 und 8 BetrVG zu beachten.[2]  Nur in Angelegenheiten, für die der Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat) selbst zuständig ist, ist eine Übertragung an den Konzernbetriebsrat zulässig.[3] Wenn der Gesamtbetriebsrat seinerseits zulässigerweise vom Betriebsrat beauftragt wurde, kann er die Angelegenheit mit Zustimmung des Betriebsrats an den Konzernbetriebsrat weiterdelegieren (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[4]). Für den nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrat sind die jeweiligen Konzernunternehmen, deren Gesamtbetriebsräte die Angelegenheit delegiert haben, Ansprechpartner (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[5]).

 

Rz. 29a

Die Beauftragung des Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für den Gesamtbetriebsrat zu behandeln, kann – in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs – jederzeit auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes widerrufen werden. Wird der Widerruf rechtsmissbräuchlich (z. B. zur Verzögerung der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber[6]) erklärt, ist er jedoch unbeachtlich.

 
Hinweis

Angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit des Gesamtbetriebsrats, die Beauftragung des Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, jederzeit zu widerrufen, empfiehlt es sich aus Sicht des Arbeitgebers, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat auf eine unwiderrufliche und vorbehaltlose Beauftragung des Konzernbetriebsrats in der konkreten Angelegenheit hinzuwirken, um – soweit wie möglich – Unsicherheiten im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Arbeitnehmervertretungsgremien zu vermeiden[7] und ein Verhandlungs- und Abschlussmandat des Konzernbetriebsrats sicherzustellen. Hiervon bleibt allerdings das Recht des Gesamtbetriebsrats, die Beauftragung des Konzernbetriebsrats jederzeit aus wichtigem Grund zu widerrufen, unberührt.

 

Rz. 29b

Unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit, die Beauftragung des Konzernbetriebsrats jederzeit zu widerrufen, kann sich der Gesamtbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 BetrVG bei der Beauftragung des Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, auch ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. In diesem Fall hat der Konzernbetriebsrat lediglich ein Verhandlungs- nicht aber ein Abschlu...

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