Rz. 8
Auch wenn die Entsendung der Konzernbetriebsratsmitglieder grundsätzlich für die Amtsperiode des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats[1] erfolgt, ist die Abberufung einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder aus dem Konzernbetriebsrat gleichwohl jederzeit zulässig (§ 57 BetrVG). Sie setzt einen entsprechenden Beschluss des entsendenden Gesamtbetriebsrats (bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG des Betriebsrats) voraus. Das entsandte Mitglied kann zudem jederzeit sein Amt als Mitglied des Konzernbetriebsrats niederlegen (§ 57 BetrVG).
Rz. 9
Für das abberufene Konzernbetriebsratsmitglied rückt das nach § 55 Abs. 2 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
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