2.1 Entsendung

 

Rz. 4

Der Gesamtbetriebsrat jedes Konzernunternehmens – also auch des herrschenden Unternehmens – hat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierdurch wird zugleich die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats festgelegt. Treten in den Konzern weitere Unternehmen hinzu, haben diese ebenfalls Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, sodass sich die Mitgliederzahl entsprechend erhöht (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[1]).

 

Rz. 5

Ist in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat existent, der die Arbeitnehmer des Unternehmens repräsentiert, so entsendet dieser nach § 54 Abs. 2 BetrVG Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Besteht der Betriebsrat des Konzernunternehmens nur aus einer Person, so ist sie kraft Amtes Mitglied des Konzernbetriebsrats.[2]

 

Rz. 6

Zur Entsendung sind auch die (Gesamt-)Betriebsräte verpflichtet, die sich gegen die Errichtung des Konzernbetriebsrats ausgesprochen haben. Die Verpflichtung beinhaltet ferner, für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Geschieht dies nicht und ist daher ein Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Konzernbetriebsrat vertreten, so liegt hierin eine grobe Pflichtverletzung i. S. v. § 23 Abs. 1 BetrVG[3]. Unabhängig davon repräsentiert der Konzernbetriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (§ 58 BetrVG) auch die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, die kein Mitglied entsandt haben.

 

Rz. 7

Der Gesamtbetriebsrat bestimmt in seiner Gesamtheit, wer aus seiner Mitte in den Konzernbetriebsrat entsandt wird. Es können danach nur Mitglieder des Gesamtbetriebsrats entsandt werden (bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats)[4]. Dabei ist es unzulässig, die Auswahl der zu entsendenden Mitglieder auf den Gesamtbetriebsausschuss oder einen sonstigen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats zur selbständigen Erledigung zu übertragen[5]. Die von den Gesamtbetriebsräten (bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG von den Betriebsräten) zu entsendenden Mitglieder des Konzernbetriebsrats werden durch Beschluss bestimmt[6].

[1] AP BetrVG § 51 Nr. 5 bezogen auf den Gesamtbetriebsrat; DKK/Trittin, § 55 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 4.
[2] Fitting, § 55 BetrVG Rz. 8; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 4.
[3] Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 11, 13; a. A. DKK/Trittin, § 55 BetrVG Rz. 5.
[4] DKK/Trittin, § 55 BetrVG Rz. 4; ErfK/Koch, § 55 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 55 BetrVG Rz. 6
[5] Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 5.
[6] S. zur Beschlussfassung im Gesamtbetriebsrat Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 19 ff.; zur Beschlussfassung im Betriebsrat vgl. Tillmanns, § 33 BetrVG Rz. 2 ff.

2.2 Abberufung

 

Rz. 8

Auch wenn die Entsendung der Konzernbetriebsratsmitglieder grundsätzlich für die Amtsperiode des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats[1] erfolgt, ist die Abberufung einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder aus dem Konzernbetriebsrat gleichwohl jederzeit zulässig (§ 57 BetrVG). Sie setzt einen entsprechenden Beschluss des entsendenden Gesamtbetriebsrats (bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG des Betriebsrats) voraus. Das entsandte Mitglied kann zudem jederzeit sein Amt als Mitglied des Konzernbetriebsrats niederlegen (§ 57 BetrVG).

 

Rz. 9

Für das abberufene Konzernbetriebsratsmitglied rückt das nach § 55 Abs. 2 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

[1] Vgl. Fitting, § 55 BetrVG Rz. 6; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 10.

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