Rz. 1

In Anlehnung an die für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften (§§ 47 Abs. 2 bis 9 BetrVG) regelt § 55 BetrVG für den Konzernbetriebsrat die Mitgliederzahl und Zusammensetzung, die Bestellung von Ersatzmitgliedern und die Stimmengewichtung. Bei der in § 55 Abs. 1 S. 2 BetrVG normierten angemessenen Berücksichtigung der Geschlechter handelt es sich allerdings um eine Sollvorschrift[1], sodass die Nichtbeachtung keine Rechtsfolgen auslöst.

 

Rz. 2

Mit Ausnahme der Möglichkeit einer abweichenden Festlegung der Anzahl der Konzernbetriebsratsmitglieder durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung stellen die Regelungen des § 55 BetrVG zwingendes Recht dar[2].

 

Rz. 3

Im SprAuG finden sich vergleichbare Regelungen in § 21 Abs. 2 bis 4 SprAuG. Dagegen enthält das BPersVG keine entsprechenden Regelungen. Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sind die in § 73a Abs. 2 bis 4 BetrVG getroffenen Bestimmungen zu beachten[3].

[1] ErfK/Koch, § 55 BetrVG Rz. 1; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 55 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 1.
[2] Fitting, § 55 BetrVG, Rz. 2; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 15.

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